Alles zur Abrechnung von Corona-Impfstoffen
Seit Anfang April sind auch die Hausärzte in die COVID-Impfungen mit eingebunden!Immer mehr niedergelassene Ärzte in Deutschland impfen ihre Patienten gegen Corona. Die Zahl der teilnehmenden Arztpraxen ist mittlerweile deutlich gestiegen, die meisten sind Hausarztpraxen.
4. Am Mittwoch meldet Ihr Großhandel der Apotheke, wie viel Impfstoff sie konkret erhalten wird.
5. Die Apotheke informiert die Ärzte, wie viele Impfstoffe sie jeweils erhalten werden.
6. Am Sonntag erhält der Großhandel den Impfstoff, um ihn am Montag an die Apotheke auszuliefern.
7. Die Apotheke organisiert die Auslieferung des Impfstoffs an die Hausärzte.
Hier finden Sie wichtige Informationen zur Abrechnung der Impfstoffe
mehr lesen Wie sieht das Rezept vom Arzt aus?
Der Arzt reicht bei Ihnen das Muster-16-Rezept mit folgenden Informationen / Angaben ein:
- Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
- Kostenträgerkennung (IK): 103609999
- Hinweis LANR/BSNR: Die Bestellung ist Arzt-gebunden. Damit muss auf dem (Muster-16) Formular die lebenslange Arztnummer (LANR) eingetragen sein.
Dieses neue Kostenträger-IK ist ab dem 1. Mai 2021 im Artikelstamm Plus V hinterlegt.
mehr lesen Welche PZNs gibt es für die Impfstoffe, wie wird das Rezept bedruckt und wie erfolgt die Vergütung?
Die jeweils aktuelle Handlungsempfehlung der ABDA, für die Abrechnung von COVID-19 Impfstoffen, finden Sie im Leitfaden zur Abrechnung.
mehr lesen Wie werden die Impfstoffe abgerechnet?
- Der Großhandel und die Apotheke erhalten für die Abgabe der Impfstoffe jeweils eine Vergütung je abgegebener Durchstechflasche. Für die Abgabe des vom Großhändler selbst beschafften Impfbestecks/ -zubehörs erhält dieser zusätzlich eine Vergütung. Diese Vergütungen sollen die Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer gemeinsam abrechnen.
- Die Abrechnung erfolgt monatlich – spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat – gegenüber dem jeweiligen Apothekenrechenzentrum unter Angabe der BUND-PZN.
- Die von den Apotheken beauftragten Rechenzentren übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) monatlich den sich für die Apotheken ergebenden Gesamtbetrag (inklusive der Großhandelsvergütung) der Abrechnungen und leiten den sich aus der Abrechnung mit dem BAS ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.
- Vergütungen, die für den Großhandel bestimmt sind, sind von der Apotheke an den Großhandel weiterzuleiten.
- Die Abrechnung erfolgt über das (Muster-16) Formular, mit dem der Arzt den COVID-19 Impfstoff in der Apotheke bestellt hat unter Angabe der BUND-PZN für den abgegebenen Impfstoff.
- Die Apotheke ist verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen (Muster-16 Formular) bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. (erfolgt durch das DRZ)