Abrechnung

FFP2-Masken

Informationen zur Abrechnung der FFP2-Masken

Im Zuge der Corona Maßnahmen der Bundesregierung sollen Risikogruppen mit FFP2-Masken versorgt werden. In einer ersten Stufe, für den Monat Dezember, werden die Apotheken ab dem 15.12.2020 laut Verordnung vom BMG mit einer Pauschale vergütet.

Ab dem 01.01.2021 wird den Apotheken in einer zweiten Stufe dann die tatsächliche Abgabemenge an Masken vergütet werden. Diese Maßnahme wird voraussichtlich Mitte April 2021 enden.

Das DRZ wird Sie bei der Abrechnung unterstützen und alle zur Abrechnung benötigten Softwareanpassungen durchführen.

 

 

Nützliche Informationen zur Abrechnung

Abrechnung der FFP2-Masken:

Jeder Berechtigte (Versicherter einer Risikogruppe) erhält seit dem 1. Januar 2021 von der Krankenkasse zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine über je 6 Schutzmasken. Diese können innerhalb der folgenden Zeiträume eingelöst werden:

  • Coupon 1 für Zeitraum 1: 1. Januar 2021 bis spätestens 28. Februar 2021
  • Coupon 2 für Zeitraum 2: 16. Februar 2021 bis spätestens 15. April 2021

Es kann pro Abgabe ein Betrag in Höhe von 36,00 Euro brutto bei Coupon 1  (PZN 06461245) und 23,40 Euro brutto bei Coupon 2 (PZN 06461297), für ein Set mit 6 Schutzmasken, in Rechnung gestellt werden, der Versicherte hat eine Selbstbeteiligung von 2 Euro brutto zu tragen

Jeder berechtigte Bezieher von Arbeitslosengeld II erhält gegen Vorlage eines ALG II Nachweises (Ausweis + Informationsschreiben) (PZN 06461305) einmalig 10 Schutzmasken, sofern dieser nicht bereits Anspruch auf Coupon 1 und 2 hat. Es kann pro Abgabe ein Betrag in Höhe von 39,00 Euro für ein Set mit 10 Schutzmasken in Rechnung gestellt werden, der Versicherte hat keine Selbstbeteiligung zu tragen.

Das Infoschreiben ist gültig für Zeitraum: 5. Februar 2021 bis zum Ablauf des 6. März 2021

Der Berechtigungsschein bzw. das ALG II Informationsschreiben wird von der Apotheke mit Stempel und Unterschrift der abgebenden Person versehen und bis zum 31. Dezember 2024 in der Apotheke aufbewahrt. Einmal pro Kalendermonat erstellt die Apotheke für Coupon 1, Coupon 2 und ALG II Nachweis, je einen separaten Sammelbeleg über die Summe der abgegebenen Sets. Hierfür wird der NNF-Beleg verwendet. Diesen reichen die Apotheken dann bei Ihrem Rechenzentrum ein. (Siehe auch FAQs)

Weitere Informationen zur Abgabe in IXOS und XT finden Sie hier: https://www.pharmatechnik.de/ffp2-masken/

 

 

Eine Zusammenfassung zum Prozessablauf finden Sie hier:

Häufige Fragen zur Abgabe und Abrechung der FFP2-Masken

Personen einer Risikogruppen haben Anspruch auf insgesamt 15 Masken. Im Dezember dürfen drei Masken, vom 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 sechs Masken und vom 16.02.2021 bis 15.04.2021 ebenfalls sechs Masken abgegeben werden.

Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen erhalten einmalig 10 Masken, wenn sie keiner Risikogruppe angehören und somit nicht bereits 2 Coupons erhalten haben. Diese haben bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch darauf.

Bis Ende Dezember wurde noch keine Bescheinigung der Krankenkassen

benötig. Ab Januar wird eine Bescheinigung verlangt, die an die Kunden

(Risikogruppe) verschickt wird. Arbeitslosengeld II Bezieher erhalten

die Masken mit einem ALG II Nachweis.(Ausweis + Informationsschreiben)

Der Abrechnungsbeleg für die FFP2-Masken muss immer mit IXOS / XT gedruckt werden. Die benötigten Angaben werden dann automatisch korrekt befüllt. Siehe hierzu auch die Informationen auf www.pharmatechnik.de/ffp2_Masken

Einmal im Monat muss die Apotheke einen separaten Sammelbeleg je SonderPZN über die abgegebenen Masken erstellen. Dieser Sammelbeleg (NNF Beleg) muss die Gesamtzahl der Sets, die Summe des Erstattungsbetrages und die Summe der Eigenbeteiligung erhalten. Der Sammelbeleg wird gemeinsam mit den Rezepten beim jeweiligen Rechenzentrum eingereicht. Um die letzte Frist nicht zu versäumen, sollten Apotheken sich den Mai markieren, denn die letzten Sammelbelege können mit den Rezepten von Mai 2021 abgerechnet werden.

Die Abrechnung soll jeweils zum Monatswechsel für jede der 3 SonderPZNs auf einem gesonderten NNF-Beleg erfolgen. Auch für die ALG II Masken soll monatlich ein Beleg erstellt werden. Einmal mit den Februarrezepten und einmal mit den Märzrezepten. Der Abrechnungsbeleg für die FFP2-Masken soll nach Möglichkeit immer über das Warenwirtschaftssystem gedruckt werden. Ist dies in Ihrer Warenwirtschaft nicht vorgesehen, können sie den NNF Sammelbeleg ggf. händisch folgendermaßen abändern.  

Die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK sind durchzustreichen.
In die Felder im Abgabeteil sind sodann folgende Angaben einzutragen:

  • Feld „Apotheken-Nummer / IK: Apotheken-IK der abgebenden Apotheke
  • Feld links neben „Summe“: Summe Eigenbeteiligung 2€ je Set  in Euro (Hinweis: Bei ALG II entfällt die Selbstbeteiligung.)
  • Feld „Summe“: Gesamtbrutto der abgegebenen Sets (6 Masken / 10 Masken bei ALG II) in Euro
  • Feld „Sonderkennzeichen“: (SPZN soweit derzeit bekannt)
  •   06461245 (= SonderPZN Schutzmasken Coupon 1; 6 Masken je Set á 6€) oder
  •   06461297 (= SonderPZN Schutzmasken Coupon 2; 6 Masken je Set á 3,9€)
  •   06461305 (= SonderPZN Schutzmasken ALG II;  10 Masken je Set á 3,9€)
  • Feld „Faktor“: Anzahl abgegebene Sets (6 Masken / 10 Masken bei ALG II), max. 4-stellig
  • Feld „Anzahl“: Summe Erstattungsbetrag der abgegebenen Sets (6 Masken /10 Masken bei ALG II):
  •   = Faktor*36€ in Cent bei Coupon 1
  •   = Faktor*23,40€ in Cent bei Coupon 2
  •   = Faktor*39€ in Cent bei ALG II

Feld „Abgabemonat Ende“: Letzter Kalendertag des Abgabemonats

Zudem ist der Sammelbeleg in der Apotheke abzustempeln und zu unterschreiben.

Außer ALG II Bezieher muss jeder Patient den Eigenanteil von zwei Euro zu sechs Masken leisten, egal ob er von der Zuzahlung ansonsten befreit ist oder Privatpatient.

Bei Abgabe von mehr als 10.000 Sets (je 6 Masken/ je 10 Masken bei ALG II) pro Kalendermonat müssen diese auf mehrere Sammelbelege (max. 9.999 Sets pro Monat) aufgeteilt werden. (Quelle: ABDA)

Für die im Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 abgegebenen Schutzmasken übernimmt der Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) die Verteilung der bereitgestellten Geldmittel an die Apotheken.
Die Abrechnung der ab 1. Januar 2021 über den Berechtigungsschein bzw. ALG II Informationsschreiben abgegebenen Schutzmasken erfolgt über die Apothekenrechenzentren.

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